Netzvertrag
Netzverträge bilden die Geschäftsgrundlage für Strom- und Gasnetzbetreiber aus vertraglicher Sicht. Folgende Vertragsarten existieren:

1. Netzanschlussvertrag: Regelt den Anschluss von Energieverbrauchsanlagen an das Strom- bzw. Gasnetz. Der Vertragspartner ist der sogenannte "Anschlussnehmer". Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmten Netzanschlusspunkt.

2. Anschlussnutzungsvertrag: Regelt die Nutzung des Anschlusses zwecks Energieentnahme oder Energieeinspeisung ("Einspeisevertrag"). Der Vertragspartner ist der sogenannte "Anschlussnutzer". Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmen Netzanschlusspunkt und eine bestimmte Entnahme- oder Einspeisestelle.

3. Netznutzungsvertrag: Regelt den Zugang zum Strom- bzw. Gasnetz zwecks Transport/Verteilung von Energie über das Netz. Der Vertragspartner ist der sogenannte "Netznutzer". Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmen Netzanschlusspunkt und eine bestimmte Entnahmestelle.

4. Lieferantenrahmenvertrag: Eine Variante des Netznutzungsvertrages, bei der der Netzzugang zu einer Vielzahl von Netzanschlusspunkten und Entnahmestellen ermöglicht wird; Vertragspartner sind Energielieferanten.

Spezialformen: 5. Weiterverteilervertrag. Ein Bündel aus Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsvertrag, der mit einem Weiterverteiler (einem nachgelagerten Energieversorger, z.B. einem Stadtwerk) geschlossen wird. Er kann sich auf mehrere Netzanschlusspunkte und Entnahmestellen beziehen.

6. Straßenbeleuchtungsvertrag. Ein Bündel aus Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsvertrag, der in der Regel mit einer Gemeinde geschlossen wird. Er kann sich auf mehrere Netzanschlusspunkte und Entnahmestellen beziehen, an denen Straßenbeleuchtungsnetze angeschlossen sind.

 

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