25.10.2023
BaFin: Präzisierung zu PV-Nullsteuersatz
Seit Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2022 können sich Menschen, die eine PV-Lösung umsetzen wollen, freuen: Für viele Leistungen rund um PV-Angebote gilt seitdem hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Nullsteuersatz.

Quelle: enerNEWS-Partner ASEW

Fragen sind hier aber nach wie vor offen, speziell rund um das Geschäftsmodell PV-Pacht.

Zwar ermögliche die neue Regelung im UStG laut FAQ des Bundesfinanzministeriums, dass für Lieferungen an Privatkunden der Nullsteuersatz angewendet werden kann. Die Lieferung wird allerdings nur anerkannt, wenn es sich um einen Kaufvertrag oder einen sog. Mietkauf (Pachtmodell mit Kaufoption oder automatischem Übergang des Eigentums am Ende der Vertragslaufzeit) handelt.

Nach Einschätzung des Beratungsunternehmens Rödl & Partner lassen die Regelungen aus dem UStG nur zwei mögliche Vertragsgestaltungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes zu:

a. Vollamortisation der Anlage mit Risiko des zufälligen Untergangs beim Leasingnehmer (Privatkund:innen)
und
b. Teilamortisation der Anlage mit Risiko des zufälligen Untergangs beim Leasinggeber (Energiedienstleistungsunternehmen) und einer wirtschaftlich vertretbaren Kaufoption seitens Leasingnehmer (= Mietkauf).

Eine solche Regelung stellt aber nach Meinung der branchennahen Rechtsanwaltskanzleien ein erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing mit entsprechenden Anforderungen an den Leasinggeber dar. Um eine Klärung hinsichtlich Risikobewertung zu ermöglichen, hat die ASEW bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Präzisierung gebeten. Diese liegt nun vor:

Demnach wäre „[d]ie Teilamortisation der Anlage mit dem Risiko des zufälligen Untergangs beim Leasinggeber, die Sie unter der Variante b führen, [...] offensichtlich nicht als Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG) einzustufen. Ein Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 besteht danach nicht.“

Anders sieht dies jedoch bei der zweiten Variante aus. Denn diese ist „grundsätzlich als Finanzierungsleasing zu qualifizieren. Eine spezialgesetzliche Bereichsausnahme ist mir insoweit nicht bekannt. Grundsätzlich greift hier also der Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG, den ich ggfs. auch durchzusetzen hätte.“

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